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   OLG Stuttgart, 03.05.2010 - 18 WF 91/10   

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https://dejure.org/2010,8209
OLG Stuttgart, 03.05.2010 - 18 WF 91/10 (https://dejure.org/2010,8209)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.05.2010 - 18 WF 91/10 (https://dejure.org/2010,8209)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Mai 2010 - 18 WF 91/10 (https://dejure.org/2010,8209)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. VV RVG, § 50 Abs 1 FamGKG
    Für die Bestimmung des Verfahrenswerts bei Versorgungsausgleichssachen ist das Nettoeinkommen ohne Rücksicht auf individuelle Zu- und/oder Abschläge heranzuziehen.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2221
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Brandenburg, 11.02.2016 - 10 WF 71/15

    Verfahrenswert für Ehescheidung und Versorgungsausgleich: Berücksichtigung eines

    Daher ist das Nettoeinkommen i.S. des § 50 FamGKG aus dem Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge zu bestimmen (OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 21.5.2012 - 9 WF 152/12, BeckRS 2012, 16690; OLG Stuttgart, NJW 2010, 2221; NJW-RR 2010, 1376).

    Mithin ist das dreimonatige Nettoeinkommen der Beteiligten auch ohne Abzug eines Freibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder heranzuziehen (Thiel, a.a.O., Rn. 28; ebenso OLG Stuttgart, NJW 2010, 2221; OLG Rostock, Beschluss vom 1.9.2011 - 11 WF 154/10, BeckRS 2012, 03455).

  • OLG Frankfurt, 03.04.2017 - 5 WF 45/17

    Bemessung Verfahrenswert nach § 50 FamGKG

    Nach der überwiegend vertretenen Ansicht sind Anrechte, bei denen die vom Familiengericht eingeholte Auskunft des Versorgungsträgers ergibt, dass überhaupt kein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht besteht oder ein Anrecht jedenfalls nicht innerhalb der Ehezeit erworben wurde, bei § 50 Abs. 1 FamGKG nicht miteinzubeziehen, weil eine Berücksichtigung eines Anrechts bei der Wertbestimmung voraussetzt, dass die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich zumindest in Betracht kommt und eine Entscheidung hierüber ergeht (OLG Bamberg FamRZ 2016, 657 = BeckRS 2015, 19409; OLG Karlsruhe NJW-RR 2014, 68 [OLG Karlsruhe 16.09.2013 - 5 WF 66/13] ; OLG Celle NJW-Spezial 2012, 59; OLG Hamburg BeckRS 2012, 19973 = FuR 2013, 173; OLG Koblenz AGS 2011, 456; OLG Stuttgart NJW 2010, 2221; BeckOK-Streitwert/Dürbeck, 18. Ed 2017, "Versorgungsausgleichssachen" Rn. 10).
  • OLG Stuttgart, 09.07.2010 - 15 WF 131/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bestimmung des Verfahrenswerts

    Daher ist das Nettoeinkommen im Sinne des § 50 FamGKG aus dem Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge zu bestimmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.05.2010 - 18 WF 91/10 -, juris m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 23.05.2019 - 11 WF 79/19

    Scheidungsverbund: Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs in einer

    Rechnerisch ergäbe sich aus Sicht des Senats ein noch höherer Gegenstandswert, weil im Rahmen der Berechnung des Streitwerts des Versorgungsausgleichs basierend auf dem Streitwert für die Ehesache individuelle Abschläge wie hier der Freibetrag für die beiden Kinder in Höhe von 500 EUR nicht in Abzug zu bringen sind (OLG Stuttgart, NJW 2010, 2221), weil für den Ausgleich der erzielten Rentenanwartschaften Unterhaltspflichten gegenüber der Kinder nicht relevant sind.
  • OLG Nürnberg, 13.03.2012 - 7 WF 290/12

    Verfahrenswert für Versorgungsausgleichssachen

    12 Das Oberlandesgericht Nürnberg folgt mit dieser Ansicht der inzwischen herrschenden Meinung (OLG Rostock Beschluss vom 1. September 2011, Az. 11 WF 154/10; OLG Koblenz Beschluss vom 28. Februar 2011, Az. 9 WF 157/11; OLG Bamberg Beschluss vom 11. August 2010, Az. 2 UF 145/10; OLG Stuttgart Beschluss vom 9. Juli 2010, Az. 15 WF 131/10 und Beschluss vom 3. Mai 2010, Az. 18 WF 91/10; Schneider/Herget-Thiel, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rn 8769; Prütting/Helms-Klüsener, FamFG, 2. Aufl., § 50 FamGKG Rn 8; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 50 FamGKG Rn 7).
  • OLG Bamberg, 20.12.2010 - 2 UF 245/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerde eines Versicherungsträgers wegen

    Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten ohne Abzug eines Freibetrages für die Kinder (vgl. OLG Bamberg, Beschluss v. 11.08.10, Az. 2 UF 145/10; OLG Stuttgart, Beschluss v. 3.5.2010; NJW 2010, 2221) betrug (2.600 EUR *3) 7.800,- EUR.
  • OLG Zweibrücken, 15.06.2010 - 6 WF 98/10

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Verfahrenswert des

    Soweit der ursprüngliche Gesetzesentwurf darüber hinaus noch die Begrenzung auf einen Höchstwert von 5.000,00 EUR vorsah, ist diese Einschränkung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens entfallen (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2010, 18 WF 91/10, zitiert nach juris, Rdnr. 8 m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 11.08.2010 - 2 UF 145/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts

    Damit entsprechen sich zwar nicht die Werte nach § 43 FamGKG und § 50 Abs. 1 GKG, die Berechnung der Abweichung verursacht jedoch keinen großen Aufwand, da das nach § 43 FamGKG ohnehin zugrunde Einkommen lediglich um die Zu - und Abschläge zu bereinigen ist (vgl. zum Ganzen Keske, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht (Luchterhand Verlag), 7 Aufl. Kap. 17 Rn. 107; OLG Stuttgart, Beschluss v. 3.5.2010; NJW 2010, 2221).
  • OLG Koblenz, 28.02.2011 - 9 WF 157/11

    Anforderungen an das Abzugsrechts eines Freibetrages für Kinder beim

    Im Rahmen des § 50 FamGKG kommt es deshalb allein auf das Nettoeinkommen der Ehegatten, nicht aber auf ihre sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse an (Enders, Juristisches Büro 2009, 337 ff., 340; Schneider/Wolf/Volbert-Thiel, FamGKG, Rnr. 60 zu § 50 FamGKG ; Keske in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 7. Aufl., 17. Kapitel, Rnr. 107; OLG Stuttgart, NJW 2010, 2221 [OLG Stuttgart 03.05.2010 - 18 WF 91/10] ).
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